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Gartenarbeit
Radikaler Heckenschnitt nur bis Ende Februar
Das Verbot vom 1. März bis 30. September umfasst das Zerstören, Roden und starke Zurückschneiden von Hecken, Wallhecken, Gebüschen sowie Röhricht- und Schilfbeständen in Siedlungen und in der freien Landschaft. Dadurch sollen darin lebende, nistende und brütende Tiere geschützt werden. Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 50 000 Euro geahndet werden.