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Rententipp
Rentenbeitrag für
Schulzeit nachzahlen
Grundsätzlich können Versicherte sich Ausbildungszeiten an Schulen und Hochschulen ab dem 17. Geburtstag anrechnen lassen, aber höchstens für acht Jahre. Für die schulische Ausbildung zwischen dem 16. und 17. Geburtstag sowie für Zeiten über der anrechenbaren Höchstdauer können sie freiwillige Beiträge nachzahlen.